Donnerstag, 15. März 2012

E Zigarette Teil 2

Die Frage, ob man die neuen E Zigaretten im Taxi rauchen darf, sollte man Polizeibeamten nicht stellen. Da müssen sie mal auf dem Revier / Dienststelle nachfragen, ist nicht wirklich befriedigend.
Ich habe es somit nach zwei Versuchen aufgegeben Polizeibeamte zu befragen. Beide waren auch eher unfreundlich. Vielleicht weil sie es nicht beantworten konnten. Fakt ist aber, das genau diese Personen es dann verfolgen sollen / müssen.


Ich schrieb an Herrn Dirk Ritter, mit dem ich mich schon über andere Taxi Themen per mail unterhalten habe. 
Die Antwort war sehr überraschend für mich. Der Mann hat sich richtig Mühe gegeben und mir eine tolle mail zurückgeschrieben. Diese kopiere ich jetzt hier rein:
Guten Morgen Herr,

ich habe unseren Hausjuristen zum Thema befragt, hier die Einschätzung zur Sache:

Rauchen ist definiert als bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile bis in die Mundhöhle oder bis in die tieferen Atemwege und Lunge. Am weitesten verbreitet ist das Rauchen von zerkleinerten Blättern der nikotinhaltigen Tabakpflanze in Form von Zigaretten, Zigarillos oder Zigarren. Auch einige Rauschmittel, v.a. Haschisch und Marihuana, werden durch Rauchen aufgenommen. (Diese Definiton stammt von der Internet-Seite Gesundheitsberichterstattung des Bundes - www.gbe-bund.de ; ebenso Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Anh. zu § 14 BOKraft, Rdz. 41.)

Das Benutzen einer E-Zigarette unterfällt dieser Definition offensichtlich nicht. Ohne irgendeinen Ansatzpunkt im BNichtrSchG kann das Benutzen einer E-Zigarette in einer Taxe nicht als "Rauchen" i.S.d. BNichtrSchG angesehen oder gar durch Verhängung eines Bußgelds nach dem BNichtrSchG geahndet werden (keine Ahndung ohne Gesetz, § 3 OWiG).

Der Fahrer einer Taxe könnte sich gegen einen eine E-Zigarette benutzenden Fahrgast allerdings mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 BOKraft wehren: Nach dieser Norm sind u.a. gefährliche Stoffe, insbesondere übelriechende Stoffe, von der Beförderung ausgeschlossen. Weigert sich ein Fahrgast, auf die E-Zigarette zu verzichten, könnte dies als Rechtfertigung für eine Beförderungsverweigerung angesehen werden. Diese Überlegung hilft theoretisch auch gegen einen eine E-Zigarette benutzenden Taxenfahrer, weil § 15 BOKraft auch für das Betriebspersonal gilt (Bidinger, a.a.O., § 15 BOKraft, Rdz. 11), setzt aber eine qualifizierte Beschwerde des Fahrgastes voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Ritter
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Rechtsamt
Verkehrsgewerbeaufsicht RV 2
Stadthausbrücke 8, D - 20355 Hamburg
Telefon: + 49 (0)40.42840 - 3067
Telefax: + 49 (0)40.42840 - 2355
mailto:dirk.ritter@bwvi.hamburg.de
Nun ist alles klar und ich kann Fahrgästen antworten.

Heute Nacht ca. 1 Uhr: Ein junger Mann besteigt mein Taxi und fragt im gebrochenen Englisch: Can we drive and buy some fruit ? Ich überlegte, wo kann man bitte Nachts um die Zeit Früchte kaufen ? Einige Tankstellen haben Obst, aber in der Gegend wußte ich keine und ich achte dann auf solche Dinge nicht wirklich. Ich fragte, ob wir die umliegenden Tankstellen abfahren sollen. Er fragte, ob eine Mc Donalds Filiale in der Nähe sei ( ich schreibe das hier jetzt natürlich in deutscher Sprache ) ? Früchte bei Mc Donalds ? Ich fuhr ihn zu Mc Doof und er kam mit einer Tüte, die extrem nach Fett " duftete " zurück. Ich fragte ihn, ob er no fruit gekauft hat. Er fing an zu lachen und sagte x mal sorry, ich meinte food, not fruit. Oh sorry my bad englisch sagte er. Wir lachten beide auf der Rückfahrt extrem. Es war eine lustige 16 Euro Tour und lachend verabschiedeten wir uns. Die 4 Euro Trinkgeld waren gerechtfertigt und das wohl von beiden Seiten.

2 Kommentare:

  1. Denn Fall einer E-Zigarette hatte ich noch nie. Kommt wohl auch hauptsächlich nachts vor?!

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    1. Das glaube ich nicht, denn die Dinger werden jetzt erst modern. Warum muß ich 30 Tage auf die Lieferung warten ? Das wirst Du auch noch mitbekommen. Ab April sollen Zigaretten teurer werden, dann wird es nocheinmal gesteigert.

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